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Factoring-Finance

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Veritätshaftung Factoringkunde

Rechtsgebiet:
Factoring-Finance
Stichworte:
Debitorenforderung, Factoring, Factoring-Finance, Finanzierung, Innominatkontrakt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich haftet der Factoring-Kunde für Bestand und Höhe der abgetretenen Forderungen. Der Factoring-Kunde trägt also weiterhin das Veritätsrisiko:

Begriff

  • Veritätshaftung = Haftung für das Risiko, dass die an den Factor zedierten Forderungen nicht bestehen

Grundlagen

  • Gesetzliche Regelung (OR 171 Abs. 1)
  • Abweichende Abrede von Factor und Factoringkunden

Konkretisierung

  • Die Veritätshaftung kommt zum Zug, wenn ein Debitorenschuldner seine Schuld bestreitet (sog. „Warenstreit“)

Warenstreit

  • Debitorenschuldner bestreitet die vertragskonforme Leistungserbringung durch den Factoringkunden und verweigert die Zahlung der entsprechenden, an den Factor abgetretenen Debitorenforderung

Gewährleistungsansprüche des Factors

  • Gewährleistungsrecht und –pflicht gemäss Factoringvertrag
  • Variante 1
    • Recht des Factors, den Warenstreit gegen den Debitorenschuldner zu führen
      • Streitverkündung an den Factoringkunden
      • Abruf des Vorschusses für die Prozesskosten
      • Unterliegensfall
        • Haftung des Factoringkunden, inkl. für Prozesskosten (vgl. OR 173 Abs. 1)
        • Gutschrift allfälliger Kostenerstattungen des Debitorenschuldners gegenüber dem Factoringkunden
      • Obsiegensfall
        • Teilnichtdeckung des Prozessaufwands durch die vom Debitorenschuldner zu bezahlende Prozessentschädigung gemäss ev. Regelung im Factoringvertrag
  • Variante 2
    • Besteht ein solcher „Warenstreit“, ist der Factoringkunde dem Factor gemäss den meisten Factoring-Verträgen gegen Rückzession der strittigen Debitorenforderung zur Rückerstattung des entsprechenden Bevorschussungsteils verpflichtet

Gewährleistungsstreit

  • Prüfung der Chancen und Risiken, Kosten und Nutzen im konkreten Einzelfall erforderlich

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