Für den Abschluss und die Änderung des Factoringvertrages und seiner Bestandteile gilt folgendes
Allgemeines Vertragswerk
- Keine Formvorschrift
- Vereinbarte Schriftform
- In den allermeisten Fällen verlangen die Factors den schriftlichen Abschluss des Factoringvertrages
Zession
- Schriftform (vgl. OR 165 Abs. 1)
Weiterführende Informationen
- Vertragsform | vertrags-management.ch