LAWINFO

Factoring-Finance

QR Code

Grenzüberschreitendes Factoring (IPR)

Rechtsgebiet:
Factoring-Finance
Stichworte:
Debitorenforderung, Factoring, Factoring-Finance, Finanzierung, Innominatkontrakt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Factoring kommt als Finanzierungsmittel auch im internationalen Handel zur Anwendung:

Einleitung

  • In früherer Zeit (15. Jahrhundert) agierten die Factors als Verkaufskommissionäre und waren aufgrund florierender Umsätze mit der Zeit in der Lage, nicht nur Handel einschliesslich Übernahme des Delkredererisikos abzuwickeln, sondern auch den Exporteuren Kredite zu gewähren
  • Zunächst überhohe Zölle und anschliessender Freihandel in der EU liessen die Factoringbranche Höhen und Tiefen durchleben

Wirtschaftliche Bedeutung im internationalen Handel

  • Verschiedene Gründe haben dazu geführt, dass das Factoring eine doch untergeordnete Rolle im internationalen Handel einnimmt:

Eignung für den internationalen Handel

  • Eignung
    • für KMU im Konsumgüter- und Dienstleistungsbereich mit diversifizierter Kundschaft und Produkten
  • Nichteignung
    • Keine Eignung für Warenverträge, die einen nachvertraglichen Support oder Service voraussetzen, oder Sukzessivlieferverträge

Funktionsweise

  • Kreditantrag des Exporteurs an den Exportfactors vor Lieferung
    • Bekanntgabe der Kundendaten durch Exporteur an Exportfactor
    • Information über das geplante Exportgeschäfts nach
      • Art
      • Umfang
      • Verkaufskonditionen
  • Information des Exportfactor an den Korrespondenzfactor vor Ort
    • Bonitätsprüfung des Abnehmers
    • Festlegung der Kreditlimite
  • Lieferung des Exporteurs
    • Belieferung seines Kunden unter Zustellung der Originalrechnung mit der Zessionserklärung
    • Rechnungskopie an den Exportfactor
  • Zahlung des Exportfactors an den Exporteur
    • Vereinbarter Vorschuss
    • unter Abzug von Gebühren und Zinsen
    • sofort oder bei Fälligkeit der Forderung
  • Dokumentierung des Exportfactors
    • zur Führung der Debitorenbuchhaltung
    • zur Entgegennahme der Zahlung vom Importeur (Abnehmer)
    • Weiterleitung der Zahlung an den Exportfactor
  • Auszahlung der Restsumme an den Exporteur
    • unter Übernahme des vertraglich vereinbarten Währungs- und Ausfallrisikos

Vertragsstruktur

  • Factoringvertrag
  • Forderungskauf oder Darlehen mit Bevorschussung meistens von rund 80 % der Debitoren-Forderungssumme gegen eine Factoringkommission als Entgelt für den Factor
  • im Einzelnen siehe vorn

Kollisionsrecht

  • Statut der abgetretenen Debitorenforderung
  • Statut des Factoringvertrags
    • Anwendung des Rechts an der Niederlassung, auch auf Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar, einschliesslich Haftung für Verität und Bonität der Forderung (vgl. IPRG 145 Abs. 4)
    • Factoringinstitute untereinander durch Regelung in Standardvereinbarungen, den sog. „Interfactor-Agreements“
  • Zessionsstatut
    • Anwendung des Rechts der abgetretenen Forderung (vgl. IPRG 145 Abs. 1), wobei auf eine abgetretene Forderung aus einem internationalen Kaufvertrag als Zessionsstatut das Recht des Verkäufers anwendbar ist
    • Zessionsverbot ist anwendbar auf
      • Abtretbarkeit der Forderung
      • Zessionsverbot
      • Zulässigkeit von Vorausabtretungen
      • Zulässigkeit von Globalzessionen
      • Zeitpunkt des Forderungsübergangs
      • Wirkung der Zession
      • Lösung von Prioritätskonflikten
  • Folgerungen
    • Anwendung schweizerischen Rechts auf
      • Kauf- und / oder Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Importeur
      • Factoringvertrag des schweizerischen Exporteurs
    • Anwendung des Rechts des ausländischen Vertragspartners
      • für Importe
    • Anwendung des jeweiligen Vertragsstatuts
      • für Abtretung
      • für Exporte
        • schweizerisches Recht
      • für Importe
        • jeweiliges ausländisches Recht

UNIDROIT-Konvention

  • Das UNIDROIT-Übereinkommen über das international Factoring vom 28.05.1988 regelt die Factoringverträge und Forderungsabtretungen
  • Konventionstext vide

Rechtliches im internationalen Factoring / UNIDROIT-Konvention

  • Factoringvertrag
    • Funktionskern des internationalen Factoringvertrags siehe oben
    • Weiterbestehender Einfluss nationaler Einschränkungen der Globalzession im Verhältnis zum Schuldner oder zu Dritten trotz des UNIDROIT-Übereinkommens, d.h. keine Verbesserung der Umlauffähigkeit der Forderung
  • Verhältnis Exporteur / Importeur
    • Auch wenn die UNIDROIT-Konvention von einer Unwirksamkeit eines Abtretungsverbots ausgeht und generell die Vereinheitlichung des internationalen Factorings fördern sollte, wird das Ziel der freien Handelbarkeit und Refinanzierung durch die Möglichkeit vertraglicher Konventionalstrafen nicht erreicht
  • Verhältnis Factor / Schuldner
    • Der Schuldnerschutz, wonach der Factor die Forderung immer nur in Umfang und Gestalt erwerben kann, wie sie zwischen Factoringkunde und Abnehmer begründet wurde (Art. 9 UNIDROIT entsprechend OR 169 und Art. 8 UNIDROIT wie OR 167), ist für den internationalen Rechtsverkehr ungenügend
  • Prioritätskonflikte
    • Für das internationale Factoring sind die nachgenannten Unklarheiten ein Hindernis
      • Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht des Factors an der abgetretenen Forderung konkurrierenden Drittansprüchen vorgeht
        • zB bei Mehrfachabtretungen
        • zB bei Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt
        • zB bei Pfändung der zedierten Forderung
        • usw.
    • Das UNIDROIT-Abkommen schweigt sich zu solchen und ähnlichen Prioritätskonflikten aus

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.